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Jung, SGB XII § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einri ... / 0 Rechtsentwicklung

Dr. Uwe Hansmann
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Rz. 1

Mit Art. 3 Nr. 8 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2011 in Kraft gesetzt. Die in der Vorschrift enthaltenen Regelungen sind jedoch nicht neu. Vielmehr hat der Gesetzgeber die zuvor in § 35 Abs. 1 und 2 a. F. enthaltenen Regelungen inhaltsgleich in § 27b und die zuvor in § 35 Abs. 3 bis 5 a. F. enthaltenen Regelungen inhaltlich verändert in § 37 Abs. 2 bis 4 übernommen.

Der frühere § 35 a. F. trat in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3305) geänderten Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

Die erste Änderung nach Inkrafttreten erfolgte durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2670). Die Änderung betraf Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 7.12.2006 und Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2007.

Die Norm ist nicht von den Änderungen des SGB XII durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) betroffen. Demgegenüber ist die durch Art. 13 Nr. 9 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – Bundesteilhabegesetz (BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) verabschiedete Neufassung von § 27b am 1.1.2020 in Kraft getreten (vgl. Rz. 29 ff.).

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