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Jung, SGB XII § 143 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung/Allgemeines

 

Rz. 1

Durch Art. 12 Nr. 7 i. V. m. Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde die Vorschrift zusammen mit den §§ 141 bis 145 mit Wirkung zum 1.1.2018 als 18. Kapitel des SGB XII (Regelungen für die Gesamtplanung für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019) eingefügt. Gemäß Art. 13 Nr. 41 BTHG ist die Vorschrift am 1.1.2020 außer Kraft getreten. Sie war im Wesentlichen gleichlautend mit dem ab 1.1.2020 geltenden § 119 SGB IX.

Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2021 mit neuem Inhalt eingeführt.

1 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Übergangsregelung soll es den Trägern der Sozialhilfe ermöglichen, über die Leistungen der Sozialhilfe auch nach Inkrafttreten des in § 82a geregelten Freibetrags (Freibetrag) ohne Verzögerungen zu entscheiden. Ohne eine entsprechende Verfahrensregelung müssten diese die abschließende) Entscheidungen über die Leistungsbewilligung zurückstellen, bis die Träger der Rentenversicherung oder die berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen Auskunft über das Vorliegen von Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten erteilt haben. Mit der Übergangsvorschrift wird zudem geregelt, dass allein die Mitteilung der sachlich zuständigen Rentenversicherung oder der berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen als Nachweis für das Erfüllen der Grundrentenzeiten maßgeblich ist. Die Übergangsregelung erlaubt es den Trägern der Sozialhilfe über Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu entschei...

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Der Träger der Sozialhilfe hat über Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 82a zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des ...

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