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Jung, SGB VIII § 78 Arbeitsgemeinschaften

Hans-Peter Jung
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 § 75 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) eingeführt worden und am 1.1.1991 in Kraft getreten. Abgesehen von geringfügigen redaktionellen Änderungen wurde erst durch Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) zum 10.6.2021 Satz 2 geändert und Satz 3 eingefügt. Die Vorschrift ist Ausfluss des Kooperationsprinzips im Jugendhilferecht und dient dessen Effektivierung. Arbeitsgemeinschaften zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und freien Trägern fördern die Zusammenarbeit. Sie schaffen ein Forum zur Kommunikation, Kooperation und Konsensbildung zum Wohle der Jugendhilfe jenseits gesetzlicher Zuständigkeiten und unterliegen nicht der staatlichen Aufsicht. Öffentliche und freie Jugendhilfe treten einander auf gleicher Augenhöhe gegenüber. Die Regelung drückt deshalb die partnerschaftliche Zusammenarbeit aus, die § 4 vorsieht. Die Vorschrift ist lex specialis und verdrängt die Regelung in § 94 Abs. 1a SGB X.

2 Rechtspraxis

2.1 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält keine inhaltliche Aufgabenbestimmung. Da die Arbeitsgemeinschaften auf dem Gebiet der Jugendhilfe gebildet werden, sind sie thematisch allerdings begrenzt auf die Ziele und Aufgaben, die § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 2 vorgeben. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Beteiligten die Aufgaben. Zu beachten ist dabei das Abstimmungsgebot des § 78 Satz 2, das es mit sich bringt, geplante Maßnahmen mit einzubeziehen.

 

Rz. 3

Zu den wichtigsten Aufgaben gehört es, Jugendhilfeplanungen zu initiieren und zu begleiten sowie neue Konzepte und Ideen in der Jugendhilfe voranzubringen. Gegen eine Einbeziehung der Jugendämter in die ...

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