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Jung, SGB VIII § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländ ... / 2.1 Inobhutnahme nach der Einreise (Abs. 1)

Hans-Peter Jung
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Rz. 5

Abs. 1 regelt die vorläufige Inobhutnahme unmittelbar nach der Einreise und vor der Entscheidung über die Verteilung der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen und betont das Primat der Kinder- und Jugendhilfe. Der Aufenthaltsstatus des Betreffenden ist daher ohne Bedeutung. Zu den Begriffsdefinitionen und Altersgrenzen vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Kinder sind danach Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind; Jugendliche sind Personen, die 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Minderjährig ist derjenige, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Rz. 6

Die Altersfeststellung bei unbegleiteten Jugendlichen hat bereits in der Vergangenheit Probleme verursacht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 9.2.2011, 4 Bs 9/11, ZFSH/SGB 2011 S. 280 = JAmt 2011 S. 472; OVG Bremen, Beschluss v. 18.11.2015, 2 B 221/15, 2 PA 223/15; Espenhorst/Schwarz, KommunalPraxis spezial 2015 S. 142). Das Verfahren zur Altersfeststellung in Zweifelsfällen ist in § 42f geregelt.

 

Rz. 7

Ausländer ist gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist, also jeder, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat.

 

Rz. 8

Unbegleitet ist der Minderjährige, wenn er beim Grenzübertritt nicht von einem Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten begleitet wurde. Unerheblich ist, ob er in einer Gruppe mit anderen Erwachsenen die Grenze zur BRD überschritten hat. Der durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mit Wirkung zum 22.7.2017 eingefügte Satz 2 stellt dies klar und fügt hinzu, dass dies auch dann gilt, wenn das Kind oder der Jugendliche verheira...

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