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Jung, SGB VIII § 41a Nachbetreuung / 1.2 Normzweck

Dr. Tobias Kador
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Rz. 4

Sinn der Regelung über die Nachbetreuungshilfe ist die Kontinuität der Hilfegewährung. Mit der Nachbetreuungshilfe soll ein stabiles Umfeld geschaffen und eine Persönlichkeitsentwicklung des immer noch beeinträchtigten jungen Volljährigen sichergestellt werden; mit der Nachbetreuungshilfe soll eine abrupte Beendigung von Hilfen vermieden werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 2.9.2010, 12 B 950/10 Rz. 5; noch zur Vorgängervorschrift des § 41 Abs. 3 a. F.). In der von § 41a Abs. 1 erfassten Phase haben junge Menschen auch nach Eintritt der Volljährigkeit einen Bedarf an Unterstützung auf ihrem Weg in ein selbstbestimmtes und selbständiges Leben in Eigenverantwortung. Dies kommt insbesondere auch darin zum Ausdruck, dass junge Volljährige in Deutschland durchschnittlich mit 24 oder 25 Jahren ihr Elternhaus verlassen. Im Vergleich zu Kindern, die in ihren Herkunftsfamilien aufwachsen, besteht i. d. R. bei jungen Menschen, die vor ihrer Volljährigkeit im Leistungsbezug der Kinder- und Jugendhilfe standen (sog. Careleaver), ein erhöhter Unterstützungsbedarf, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer biografischen Erfahrungen. Viele dieser jungen Menschen verfügen über weniger stabile private Netzwerke und geringere soziale materielle Ressourcen. Sie sind anfälliger für Wohnungslosigkeit, unterliegen einem erhöhten Armutsrisiko und weisen beim Aufbau von Sozialbeziehungen meist größere Schwierigkeiten auf als Gleichaltrige, die in ihren Elternhäusern aufgewachsen sind. Die Regelung zur Nachbetreuungshilfe trägt damit der von der internationalen Übergangsforschung ebenso wie von der Sachverständigenkommission zum 14. Kinder- und Jugendbericht entwickelten These Rechnung, wonach es sich bei der Lebensphase des jungen Erwachsenenalters weder um einen Teilabschnitt einer...

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