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Jansen/Sommer, SGB I § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung

Dr. Jörg Deckers
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten.

Durch Art. II § 15 Nr. 1 Buchst. c, § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten – v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) wurden mit Wirkung zum 1.7.1983 der Klammerhinweis auf die maßgebenden Rechtsvorschriften (§§ 1, 8 bis 17 BAföG) aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 18 ist eine Einweisungsvorschrift, aus der sich ergibt, dass es Leistungen der Ausbildungsförderung gibt und diese in Anspruch genommen werden können. Die in Abs. 1 genannten Ansprüche sind Sozialleistungen i. S. d. § 11. Als Einweisungsvorschrift sollte § 18, wie die §§ 18 bis 29 ("Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger") insgesamt, den Bürgern eine Orientierungshilfe hinsichtlich der geltenden Sozialleistungen geben, einen ersten Überblick über Sozialleistungsansprüche zu verschaffen und ihm ermöglichen die gesetzlichen Regelungen, die ihn betreffen oder interessieren, im Gesetz selbst aufzufinden und, soweit er Sozialleistungen in Anspruch nehmen will oder im Gesetz keine Antwort auf seine Fragen findet, auf den Leistungsträger hingewiesen werden, der für die Sozialleistung zuständig ist und ihn beraten kann und muss (BT-Drs. 7/868 S. 21). Der Zugang zu den einzelnen Sozialleistungen sollte dem Versicherten damit erleichtert werden (so BT-Drs. 7/868 S. 26/27).

 

Rz. 3

Wie bei den anderen Einweisungsvorschriften war mit Wirkung zum 1.7.1983 der Hinweis auf das die Leistungsvoraussetzungen für Ausbildungsförderung regelnde Gesetz und die maßgeblichen Vorschriften (§§ 1, 8 bis 17 BAföG) aufgehoben worden, sodass die "Wegweiserfunktion" der Einweisungsvorschriften weitgehend weggefallen ist. Ob diese Regelungen ohnehin überflüssig waren, weil der B...

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