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Jansen/Sommer, SGB I § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Dr. Jörg Deckers
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten und seit dem zum 1.1.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579), das in Art. 13 lediglich sprachliche Anpassungen – statt "landwirtschaftlichen Krankenkassen" nunmehr "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse" – vorsah, unverändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Es handelt sich um eine der im zweiten Abschnitt geregelten Einweisungsvorschriften, die dem Bürger lediglich einen Überblick über die ihm zustehenden Leistungen verschaffen sollen. Damit verschafft die Regelung – wie auch die anderen Einweisungsvorschriften – keine Leistungsansprüche der Versicherten, sie stellt ebenso wenig eine Auslegungshilfe dar. Die Vorschrift hat damit keine eigenständige rechtliche Wirkung (Wichner, in: KassKomm. SGB I, § 21 Rz. 9, Stand: 15.11.2024).

 

Rz. 3

Beschrieben werden lediglich Leistungen, die nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden können. Die Vorschrift gibt damit lediglich einen Überblick über die wesentlichen Leistungen.

2 Rechtspraxis

2.1 Grundsätze

 

Rz. 4

Die in Abs. 1 aufgeführten Leistungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Sie unterscheiden auch nicht danach, ob es sich im Einzelnen um Regelleistungen oder um Mehrleistungen handelt, die durch Satzungsbestimmung eingeführt werden können. Auch wird nicht unterschieden zwischen Rechtsanspruchsleistung (Pflichtleistung) und Ermessensleistung (Kannleistung). Insoweit stellt § 21 keine Anspruchsgrundlage für den Versicherten dar, sondern hat lediglich deklaratorischen Charakter. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherun...

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SGB I - Allgemeiner Teil / § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
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