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Jansen, SGG § 88 Untätigkeitsklage / 2.3 Vorgehen und Entscheidung des Gerichts

Sabine Eschner
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Rz. 15

Ist die Klage unzulässig, weil beispielsweise kein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist, so ist die Klage abzuweisen. Zur Frage, ob das Vorliegen eines zureichenden Grundes im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen ist, siehe unter Rn. 11).

Ist die Klage vor Ablauf der Wartefrist erhoben worden, ist sie nach überwiegender Auffassung nicht als unzulässig abzuweisen, da der Mangel durch Ablauf der Frist geheilt werden kann (siehe unter Rn. 7). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Behörde den Verwaltungsakt/Widerspruchsbescheid noch innerhalb der Wartefrist erlässt. Da die Klage in einem derartigen Fall nicht mehr zulässig werden kann, ist sie abzuweisen, soweit der Kläger am Bescheidungsantrag festhält. Der Kläger kann den Klageantrag aber auch umstellen, siehe hierzu unter Rn. 21 ff.

 

Rz. 16

Ist die Untätigkeitsklage zulässig und begründet, weil kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vorliegt, so hat ein Bescheidungsurteil nach § 131 Abs. 3 zu ergehen. Der Tenor könnte wie folgt lauten:

 

Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers vom ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

 

Rz. 17

Es ist umstritten, ob unter Umständen auch unmittelbar zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts verurteilt werden kann, insbesondere wenn ohne weiteres feststeht, dass der geltend gemachte Rechtsanspruch besteht, z. B. weil die Beklagte den Anspruch ausschließlich aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung ablehnt. Insoweit wird teilweise die Regelung des § 131 Abs. 2 entsprechend herangezogen (vgl. BSGE 37 S. 186; BSG, Urteil v. 15.12.1994, 4 RA 67/93, BSGE 75 S. 262, 267; anders aber BSG, Urteil v. 10.3.1993, 14b/a REg 1/91, BSGE 72 S. 118; BSG, Urteil v. 8.12.1993, 14a RKa 1/93, BSGE 73 S. 244; LSG BW, Breithaupt 1990...

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