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Jansen, SGG § 86b Anordnung des sofortigen Vollzugs / 2.2.1.1 Abgrenzung Anfechtungssachen (Abs. 1) zu Vornahmesachen (Abs. 2)

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 57

Die einstweilige Anordnung nach Abs. 2 bildet zusammen mit dem Verfahren nach Abs. 1 den vorläufigen Rechtsschutz im SGG. Absatz 1 normiert die Voraussetzungen für den einstweiligen Rechtsschutz in Anfechtungssachen, hingegen regelt Abs. 2 die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung in Vornahmesachen. Die Vorschrift ist § 123 VwGO nachgebildet und stimmt damit bis auf geringfügige Abweichungen wörtlich überein. Satz 1 entspricht unter Einbeziehung von Abs. 3 dem § 123 Abs. 1 Satz 1 und 5 VwGO (hierzu BT-Drs. 14/5943 S. 25). Satz 2 betrifft wie § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, zählt indes keine Beispiele auf. Satz 3 stimmt wörtlich mit § 123 Abs. 3 Satz 2 VwGO überein und definiert das "Gericht der Hauptsache". Satz 4 entspricht § 123 Abs. 3 VwGO, abgesehen von dem nicht in Bezug genommenen § 941 ZPO.

 

Rz. 58

Nach § 86b Abs. 1 und Abs. 2 können vorläufige Regelungen getroffen werden, um zu verhindern, dass während des Hauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen geschaffen oder perpetuiert werden. Das Verfahren nach Abs. 1 ermöglicht vorläufige Regelungen während des Anfechtungsprozesses einschließlich aller Streitigkeiten über Verwaltungsakte mit Drittwirkung; das Verfahren der einstweiligen Anordnung (Abs. 2) greift hingegen in allen anderen Fällen sozialgerichtlicher Klagemöglichkeiten nach Maßgabe der in Abs. 2 Satz 1 fixierten Subsidiaritätsklausel. Eine einstweilige Anordnung ist danach nur statthaft, wenn einstweiliger Rechtsschutz nach Abs. 1 (d. h. in Anfechtungssachen) nicht in Betracht kommt. Besteht also die Möglichkeit, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der nachfolgenden Anfechtungsklage dem Begehren des Antragstellers hinreichend Rechnung trägt, ist ...

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