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Jansen, SGG § 74 Streitgenossenschaft und Hauptintervention

Dr. Hermann Frehse
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschriften der ZPO über Streitgenossenschaft und Hauptintervention (§§ 59 ff. ZPO) gelten im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend (§ 202). Eine Streitgenossenschaft liegt begrifflich vor, wenn Prozesse mehrerer Kläger oder Prozesse - gleich ob eines oder mehrerer Kläger - gegen mehrere Beklagte miteinander verbunden werden, also auf Kläger- oder Beklagtenseite bzw. beiden Seiten mehrere Parteien stehen (Gehrlein, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 1. Aufl. 2010, § 59 Rn. 1). Unter einer Streitgenossenschaft ist daher die Zusammenfassung mehrerer Einzel- bzw. Parallelprozesse in einem Verfahren zu verstehen. Eine Streitgenossenschaft auf der Grundlage einer subjektiven Klagehäufung liegt vor, wenn mehrere Personen als Kläger oder Beklagte auftreten. Die objektive Klagehäufung, bei der eine Person mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten geltend macht (§ 56), ist kein Fall der Streitgenossenschaft. Die Streitgenossenschaft kann auch dadurch entstehen, dass das Gericht mehrere Rechtsstreite verbindet (§ 113). Umgekehrt kann sie auch durch eine Trennung aufgehoben werden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Nach § 59 ZPO liegt ein Fall einfacher Streitgenossenschaft vor, wenn mehrere Personen wegen des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn mehrere Personen aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. Eine gemeinsame Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen Grund, aber aus verschiedenen Rechtsgründen, reicht nicht aus. Nach § 60 ZPO besteht eine Streitgenossenschaft auch dann, wenn gleichartige Ansprüche oder Verpflichtungen im Streit stehen, die auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen.

 

Rz. 3

Eine (ursprüngliche) Streitgenossenschaft wird regelmäßig durch Klageerhebung ein...

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Sozialgerichtsgesetz / § 74 [Streitgenossenschaft und Hauptintervention]
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Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

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