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Jansen, SGG § 62 Rechtliches Gehör / 2.1 Grundsatz

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 3

Seine einfachgesetzliche Ausformung findet der Grundsatz nicht nur in § 62, sondern auch in zahlreichen weiteren Regelungen des SGG, etwa in §§ 112, 120, 128 SGG. Beteiligte müssen vor Erlass einer Entscheidung Gelegenheit haben, sich zum Streitgegenstand zu äußern und gehört zu werden (BVerfG, Beschluss v. 2.6.2010, 1 BvR 448/06, NZS 2011 S. 133; vgl. schon Rz. 1). Die Anhörung kann schriftlich erfolgen. Mittels des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JkomG) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2005 um einen zweiten Halbsatz ergänzt und an die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs angepasst. Nach der Ergänzung der Vorschrift kann rechtliches Gehör auch auf elektronischem Wege gewährt werden (vgl. BT-Drs. 15/4067 S. 40 f.). Voraussetzung ist eine Verordnung nach § 65a SGG (vgl. dort).

 

Rz. 4

Die Vorschrift bezieht sich auf alle gerichtlichen Entscheidungen. Sie gilt auch für Nebenverfahren wie etwa Ablehnung wegen Befangenheit, Prozesskostenhilfeverfahren oder Verfahren über ein Ordnungsmittel. Keine Anhörung erforderlich ist bei Verbindung, Trennung, Beiladung, dem Erlass eines Beweisbeschlusses, der Aufnahme eines ausgesetzten oder ruhenden Verfahrens, prozessleitenden Verfügungen und anderen vorbereitenden Maßnahmen. Ausnahmsweise ist auch nicht am Verfahren Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, wenn nämlich – wie etwa bei der Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen Sachverständige oder Zeugen – eine Entscheidung gegen sie ergeht. Der Anhörung des Betroffenen selbst steht die Anhörung seines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten gleich. Der Grundsatz der Wahrung rechtlichen Gehörs gebietet nicht, dass das Gericht der vom Betroffenen vorgetragenen Position inhaltlich oder...

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