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Jansen, SGG § 54 Klagearten / 2.3 Begründetheit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

Hans-Peter Jung
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2.3.1 Gebundene Verwaltungsentscheidungen

 

Rz. 24

Die Anfechtungsklage ist gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (beschwert) ist. Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. In der Form der Untätigkeitsklage ist die Verpflichtungsklage begründet, wenn die Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die Rechtsverletzung muss jeweils in der Verletzung oder Missachtung subjektiver Rechte, d. h. der dem Kläger zugewiesenen Rechte bestehen.

 

Rz. 25

Der Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er gegen höherrangiges Recht verstößt. Dazu gehören das Grundgesetz, einfache Gesetze und untergesetzliche Rechtnormen (Rechtsverordnungen oder Satzungen). Der rechtswidrige Verwaltungsakt muss noch anfechtbar, d. h. er darf noch nicht bestandskräftig (bindend) geworden sein (vgl. dazu die Kommentierung zu § 77).

 

Rz. 26

Auf Sozialleistungen besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch, wenn die materiell-rechtlich geregelten Voraussetzungen vorliegen. Dies stellt § 38 SGB I klar.

2.3.2 Ermessensentscheidungen

 

Rz. 27

Steht der Verwaltungsakt im Ermessen des Sozialleistungsträgers, so ist die Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Unterlassungsklage nur dann begründet, wenn der Verwaltungsakt Ermessensfehler aufweist. Ob Ermessen eingeräumt wird, ist dem materiellen Recht zu entnehmen. § 54 Abs. 2 Satz 2 umschreibt die Arten der Ermessensfehler und die vorzunehmende gerichtliche Kontrolle. Das Gericht prüft im Rahmen der Rechtskontrolle, ob Ermessensfehler vorliegen. Das Gericht darf jedoch nicht eigenes Ermessen anstelle des Verwaltungsermessens setzen. Stellt das Gericht einen Ermessensfehler fest, s...

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