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Jansen, SGG § 54 Klagearten / 2.1 Klagearten

Hans-Peter Jung
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2.1.1 Anfechtungsklage

 

Rz. 3

Die Anfechtungsklage ist in § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 geregelt. Das Gesetz benennt als Unterarten die Aufhebungs- und die Abänderungsklage. Die (isolierte) Anfechtungsklage kommt dann in Betracht, wenn der Kläger allein die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsakts anstrebt. Wichtigster Anwendungsfall ist die Klage gegen einen Bescheid, mit dem die Bewilligung einer Sozialleistung aufgehoben oder zurückgenommen wurde. Außerdem kommt die Anfechtung eines Aufrechnungs-, Verrechnungs-, Entziehungs- oder Ruhensbescheids in Betracht. Mit Abänderung ist die Teilaufhebung eines Verwaltungsakts gemeint. Sie kommt in Betracht, soweit der Verwaltungsakt teilbar ist und die Rechtswidrigkeit sich ausschließlich auf den aufzuhebenden Teil auswirkt. Ist der Erlass eines geänderten Verwaltungsakts das Klageziel, so steht die Verpflichtungsklage als Klageart zu Gebote.

 

Rz. 4

Der Klageantrag sollte lauten, den Bescheid (die Bescheide) des Beklagten vom ... und den Widerspruchsbescheid vom ... aufzuheben.

 

Rz. 5

Erledigt sich der Verwaltungsakt nach dessen Erlass, so ist die Anfechtungsklage nicht mehr statthaft. Stattdessen kann der Betroffene gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 unter bestimmten Voraussetzungen Fortsetzungsfeststellungsklage erheben und die Feststellung beantragen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist.

2.1.2 Verpflichtungsklage

 

Rz. 6

Die Verpflichtungsklage ist in § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 geregelt. Sie kommt dann zum Zuge, wenn der Kläger die Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts anstrebt. Dies betrifft die Fälle, in denen die begehrte Leistung im Ermessen des Sozialleistungsträgers steht. Wenn ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die statthafte Klageart (vgl. § 54 Abs. 4). J...

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