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Jansen, SGG § 141 Materielle Rechtskraft / 2.1.1 Begriff

Arne Hoffmann
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Rz. 3

Die materielle ("innere") Rechtskraft bedeutet, dass die Beteiligten und die Gerichte an den Urteilsspruch gebunden sind und jedenfalls eine abweichende Entscheidung über den Streitgegenstand ausgeschlossen ist. Sie sichert die Maßgeblichkeit und Rechtsbeständigkeit des Inhalts der gerichtlichen Entscheidung (vgl. auch Jüttner in: Fichte/Jüttner, SGG, § 141 Rz. 5). Funktion der Rechtskraft richterlicher Entscheidungen ist es, durch die Maßgeblichkeit und Rechtsbeständigkeit des Inhalts der Entscheidung über den Streitgegenstand für die Beteiligten und die Bindung der öffentlichen Gewalt an die Entscheidung die Rechtslage verbindlich zu klären und damit dem Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten zu dienen, ihnen insbesondere zu ermöglichen, ihr Verhalten gemäß dieser Rechtslage einzurichten (BVerfG, Beschluss v. 31.1.1978, 2 BvL 8/77, Rz. 41). Die Rechtskraft ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, sie dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 2, 380; BVerwGE 14, 359). Neue Verfahren und widerstreitende Entscheidungen über dieselbe Streitsache sollen verhindert werden. Dabei wird die Möglichkeit, dass infolge der Rechtskraft eine unrichtige Entscheidung maßgeblich bleibt, grundsätzlich geringer veranschlagt als die Rechtsunsicherheit, die ohne die Rechtskraft bestehen würde (vgl. BVerwGE 14, 359, 363; BVerwG, NVwZ 1993, 672, 673). Die Rechtskraftwirkung, der prozessrechtlich der Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit eingeräumt ist (BVerwG, a. a. O. zu § 121 VwGO), tritt daher auch dann ein, wenn die Entscheidung sachlich unrichtig oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist (vgl. wegen Scheinurteilen auch unten Rn. 9 f.). Im sozialgerichtlichen Verfahren sind diese Grundsätze jedoch zu relativieren. Denn es geht nicht nur vielfach um Sach...

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