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Jansen, SGG § 137 Ausfertigungen des Urteils

Arne Hoffmann
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Inkrafttreten des SGG v. 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239) zum 1.1.1954 eingeführt. Sie wurde zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 5.10.2021 (BGBl. I S. 4607) mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.

 

Rz. 1a

Parallelvorschriften zu § 137 sind § 317 Abs. 3 und 4 ZPO und § 169 Abs. 3 und 4 ZPO. Vergleichbare Regelungen in der VwGO und in der FGO finden sich nicht, dort gilt § 317 Abs. 3 ZPO entsprechend. Die Wortschrift gilt nach ihrem Wortlaut für Urteile, aber auch für Gerichtsbescheide nach § 105 Abs. 1 Satz 3. Für Beschlüsse vgl. § 142 Abs. 3.

2 Rechtspraxis

2.1 Ausfertigung

 

Rz. 2

Zugestellt wird seit der Änderung von § 317 ZPO durch das FördElRV zum 1.7.2014 gemäß § 202 i. V. m. § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich nur noch eine Abschrift des Urteils. Ausfertigungen werden gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur noch auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Zuständig ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Ausfertigung ist eine amtliche Abschrift, die nach dem Willen des Ausstellers an die Stelle der Urschrift treten soll (vgl. z. B. bei Engelhardt/App, § 2 Rz. 3; vgl. auch Rz. 3 zu § 135). Da die Ausfertigung die wörtliche und richtige Abschrift des Urteils ist, muss sie das Urteil vollständig, also einschließlich Tatbestand, Entscheidungsgründe, Rechtsmittelbelehrung und Unterschriften, so wiedergeben, wie es gefällt ist (vgl. BGH, NJW 1975 S. 781; BGH, NJW 1978 S. 217). Die Unterschriften der Richter werden durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen unter dem Urteil gekennzeichnet (vgl. BGH, FamRZ 1990 S. 1227). Während eine Abschrift auch von anderen Stellen beglaubigt werden kann, kann eine Ausfertigung nur von der Behörde erstellt werden, von der die Urschrift stammt, die Urt...

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