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Jansen, SGG § 125 Urteil / 2.2 Arten der Urteile

Arne Hoffmann
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Rz. 4

Urteile lassen sich nach unterschiedlichen Kriterien in eine Reihe von Arten unterteilen. Üblich ist etwa die Unterscheidung nach ihrem Inhalt, ihrer Wirkung, nach der Prozesssituation, in der sie ergehen, nach ihrer Grundlage sowie danach, ob sie den gesamten Streitgegenstand erfassen und ob sie die Instanz beenden.

2.2.1 Sachurteil/Prozessurteil

 

Rz. 5

Während das Sachurteil eine Entscheidung in der Sache selbst trifft, sich also mit dem materiellen Anspruch befasst, spricht man vom Prozessurteil, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen oder das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird. Am Charakter eines Prozessurteils ändert sich auch durch Hilfserwägungen des Gerichts zur Begründetheit nichts (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 107 Rz. 18). Der Unterschied zwischen diesen Urteilsarten zeigt sich vor allem in der Rechtskraft. Bei einem Prozessurteil erwächst nur die Entscheidung, dass dem prozessualen Anspruch das für die Klageabweisung maßgebende Hindernis (z. B. Versäumung der Klagefrist) entgegensteht, in Rechtskraft (vgl. Kopp/Schenke, § 121 Rz. 19; insoweit materielle Rechtskraft, vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 107 Rz. 18; a. A. – nur formelle Rechtskraft – Redeker/von Oertzen, VwGO, § 107 Rz. 4; vgl. ferner die Komm. zu § 141 Rz. 12).

2.2.2 Gestaltungsurteil/Leistungsurteil/Feststellungsurteil/Bescheidungsurteil

 

Rz. 6

Stellt man auf den Inhalt des Urteils ab, lassen sich, entsprechend der jeweiligen Klageart, Gestaltungsurteil (auf Anfechtungsklage), Leistungsurteil (auf Verpflichtungs- oder Leistungsklage) und Feststellungsurteil unterscheiden (vgl. etwa bei Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 125 Rz. 3; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 107 Rz. 8; vgl. auch bei Zeihe, SGG, § 125 Rz. 4b). Bescheidungsurteil ist das Urteil über eine auf Bescheidung gerichtete Verpflichtungsklage.

Auch die Widerklage (§ 100) ist eine echte Klage m...

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