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Jansen, SGG § 124 Entscheidung auf Grund mündlicher Verh ... / 2.3 Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung, § 128a ZPO, § 110a SGG

Arne Hoffmann
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Rz. 21

Gemäß § 128a ZPO in seinen seit dem 1.1.2002 geltenden Fassungen (Art. 2 Zivilprozessreformgesetz v. 27.7.2001, BGBl. I S. 1887; wesentlich geändert mit Wirkung zum 1.11.2013; vgl. die Einfügung von § 110a SGG) kann das Gericht den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich die Parteien, Bevollmächtigten und Beistände aufhalten, und in das Sitzungszimmer übertragen.

Das Gericht kann nach § 128a ZPO ferner gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach § 128a Abs. 1 ZPO gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton auch an diesen Ort übertragen.

 

Rz. 21a

§ 128a ZPO war nach h. M. gemäß § 202 im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar. Die Vorschrift erlaubte auch im sozialgerichtlichen Verfahren den Einsatz der Videokonferenztechnik in der mündlichen Verhandlung und sollte Effektivitätsgewinne für alle Verfahrensbeteiligte ermöglichen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/6036 S. 116). Die technischen Voraussetzungen dürften aber weitgehend gefehlt haben und die Eignung namentlich für Beweisaufnahmen wurde bezweifelt (ausführlich dazu die 4. Aufl. unter Rz. 21b). Das zum 1.11.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in den gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren v. 25.4.2013 (BGBl. I S. 935) schuf mit der Einfügu...

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