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Jansen, SGG § 124 Entscheidung auf Grund mündlicher Verh ... / 2.2.4 Wirksamwerden der Entscheidung

Arne Hoffmann
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Rz. 17

Abgeschlossen ist der Erlass des nicht nach mündlicher Verhandlung ergangenen Urteils erst mit der Zustellung des Urteils. Wirksam (Bindung nach § 202 i. V. m. § 318 ZPO) wird ein solches Urteil mit der Übergabe zur Post zwecks Zustellung (h. M. vgl. BSG, SozR 3-1750 § 551 Nr. 7; für den Fall des § 153 Abs. 4 Satz 2 BSG, Beschluss v. 31.3.2004, B 4 RA 203/03 B; BGH, Urteil v. 1.4.2004, IX ZR 117/03; BVerwGE 58, 146, 148; VGH Hessen, Urteil v. 26.1.2001, 10 UZ 2119/97.A; LSG Rheinland-Pfalz, SGb 1996, 487; Zeihe, § 133 Rz. 3a; Redeker/von Oertzen, § 116 Rz. 7; Kraft, in: Eyermann, § 116 Rz. 26). Maßgeblich ist danach die Abgabe zur ersten Zustellung an einen Beteiligten (vgl. BSG, Urteil v. 12.9.1983, 9a/9 RV 24/8; Wannagat, SGb 1967, 481). Der BGH konkretisiert den maßgebenden Zeitpunkt: Nicht zu verkündende Entscheidungen werden existent und bindend in dem Zeitpunkt, in dem sich das Gericht ihrer in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat. Das ist noch nicht der Fall, wenn der Geschäftsstellenbeamte die Entscheidung auf den Abtrag gelegt hat, denn er könnte ihn dort wieder wegnehmen. Um eine Bindungswirkung für das Gericht anzunehmen, genügt es auch nicht, dass die Entscheidung bei der Geschäftsstelle abgetragen wurde, damit in der Kanzlei die an die Parteien zu versendenden Ausfertigungen mit den Empfangsbekenntnissen vorbereitet werden. Dies alles gehört nämlich noch zum inneren Geschäftsbetrieb. Erforderlich ist, dass die Entscheidung die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden. Das ist z. B. der Fall, wenn der Gerichtswachtmeister eine Ausfertigung bei der Geschäftsstelle abgetragen hat, um sie in das Gerichtsfach eines Prozessbevollmächtigten einzulegen oder zur Post(-stelle) z...

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