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Jansen, SGG § 1 Unabhängige Verwaltungsgerichte

Dr. Johannes Jansen
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift, die am 1.1.1954 (Sozialgerichtsgesetz v. 3.9.1953, BGBl. I S. 1239) im Gebiet der alten Bundesländer und am 3.10.1990 (Gesetz v. 23.9.1990, BGBl. I S. 895) in den neuen Bundesländern in Kraft getreten ist, stellt klar, dass die Sozialgerichtsbarkeit als eine der in Art. 95 GG genannten Gerichtsbarkeiten von unabhängigen Gerichten ausgeübt wird. Diese Klarstellung ist von besonderer Bedeutung, da die Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sozialversicherung sowie der Kriegsopferversorgung über fast 70 Jahre von Behörden wahrgenommen wurde. Erst mit dem Inkrafttreten des SGG v. 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239) wurden die im Grundgesetz enthaltenen Postulate der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) vollständig realisiert.

Die Sozialgerichtsbarkeit besteht damit selbständig neben der ordentlichen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit. Dabei gehören die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit zu den Verwaltungsgerichten, denen gemeinsam ist, dass sie über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art entscheiden und deren jeweilige Zuständigkeit sich aus speziellen Bestimmungen in den Verfahrensordnungen (VwGO, FGO, SGG) ergibt. In Abgrenzung zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Finanz- und Sozialgerichte als besondere Verwaltungsgerichte. Durch das 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302) wurde mit Wirkung zum 15.12.2004 die Vorschrift um Satz 2 erweitert. Die darin eingeräumte Möglichkeit der Wahrnehmung von (einzelnen) Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit durch Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte ist allerdings gemäß A...

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Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.

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