0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 9 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches – 2. SGB-ÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) neu gefasst. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) ist sie neu bekanntgemacht worden.
§ 83 wurde durch Art. 8 § 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem die Vorschriften des SGB X an die EU-Datenschutzrichtlinie angepasst wurden (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L Nr. 281 v. 23.11.1995 S. 31), in Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 geändert bzw. neu gefasst.
Zum 25.5.2018 wurde § 83 durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO; ABl. L 119/1) angepasst: Abs. 1 enthält Ausnahmeregelungen zu Art. 15 DSGVO, Abs. 2 entspricht im Wesentlichen dem früheren Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 3 dem früheren Abs. 5 und Abs. 4 dem früheren Abs. 6. Der Inhalt von Abs. 5 entspricht der Regelung des Abs. 3 a. F.
1 Allgemeines
Rz. 2
Das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten gehört zu den Rechten der betroffenen Person nach dem Vierten Abschnitt des 2. Kapitels (§§ 81 ff.). § 83 a. F...