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Jansen, SGB X § 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

Bernd Gregarek
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung entspricht § 50 VwVfG. Sie hat den Zweck, einen begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakt (VA) mit belastender Drittwirkung dann nicht den Einschränkungen und Vertrauensschutzregelungen für Rücknahme oder Widerruf zu unterstellen, wenn ein Dritter diesen als ihn belastend durch Widerspruch oder Klage – im Ergebnis erfolgreich – anficht. Der Aufhebung der Belastung des Dritten wird daher Vorrang vor dem Vertrauen in die Begünstigung eingeräumt. Hierdurch wird auch vermieden, dass die Verwaltung dem formell durch Bescheid Begünstigten wegen Vertrauensschutzes und dem Dritten wegen des bestehenden materiellen Anspruchs verpflichtet bliebe und damit doppelte Leistungen zu erbringen hätte. Die Vorschrift des § 49 bewirkt, dass der durch den VA Begünstigte nicht auf den Bestand des VA vertrauen kann, solange ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist (BSG, Urteil v. 25.2.2010, B 13 R 147/08 R).

§ 49 ist nicht Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Behörde. Diese Vorschrift enthält keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage und verdrängt entgegen ihrem Wortlaut auch nicht die §§ 45ff. (str., wie hier BSG, Urteil v. 25.2.2010, B 13 R 147/08 R, Rz. 61; Merten, in: Hauck-Noftz, SGB X, § 49 Rz. 4). Vielmehr beschränkt sich der Regelungsbereich des § 49 darauf, die in den §§ 45ff. enthaltenen Einschränkungen (insbesondere Vertrauensschutz- und Fristvorschriften gemäß § 45 Abs. 2 bis 4 etc.) für VA mit belastender Drittwirkung auszuschließen (BSG, Urteil v. 3.7.2013, B 12 KR 8/11 R). Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der VA bleiben daher die §§ 45ff. (LSG Nordrhein-Westfale...

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