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Jansen, SGB X § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungs ... / 2.1 Inhaltliche Bestimmtheit (Abs. 1)

Dr. Johannes Jansen
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Rz. 4

Die Notwendigkeit der inhaltlichen Bestimmtheit eines VA folgt schon aus dem Begriff des VA selbst. Aus dem Verfügungssatz und der Bestimmung des Adressaten muss sich eindeutig ergeben, was von wem durch den VA verlangt oder wem gegenüber etwas festgestellt wird. Ist ein inhaltlich unklarer Verfügungssatz ausgesprochen, fehlt es an einer Regelung, auf die sich die Behörde hinsichtlich der Bestandskraft (§ 39 SGB X, § 77 SGG) oder ein Beteiligter als (formelle) Anspruchsgrundlage neben dem gesetzlichen Anspruch berufen könnte. Eine solche inhaltlich unbestimmte Regelung wäre auch nicht vollstreckungsfähig. Aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips ist die inhaltliche Bestimmtheit insbesondere bei eingreifenden VA erforderlich. Die Bestimmtheit ist auch für mit dem VA verbundene Nebenbestimmungen erforderlich (vgl. Komm. zu § 32). Dem Bestimmtheitserfor dernis steht nicht entgegen, dass das Verfügte als Bitte formuliert oder die Ablehnung mit Bedauern verbunden ist oder das Schreiben nicht als Verwaltungsakt oder Bescheid deklariert ist. Das Bestimmtheitsgebot steht mit der in § 35 geregelten Begründungspflicht in einem engen inhaltlichen Zusammenhang. Jedoch umfasst das Bestimmtheitsgebot ausschließlich den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes (BSG, Urteil v. 6.2.2007, B 8 KN 3/06), da auch nur dieser in Bestandskraft erwächst (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.3.2015, L 8 R 998/10).

 

Rz. 5

Wie konkret dieser Verfügungssatz abgefasst sein muss, wird maßgeblich durch den Rechtsbereich bestimmt, innerhalb dessen die Regelung zu treffen ist. Insoweit lassen sich allgemeine Anforderungen an den Inhalt für die Bestimmtheit nicht aufstellen. Die Bestimmtheit kann unter bestimmten Voraussetzungen auch aus der Begründung des VA oder sonstigen den Beteiligten bekannten Umständen...

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