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Jansen, SGB VI § 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zah ... / 2.1.3 Umrechnungsfaktor Abfindung (Nachzahlung nach § 187b) – Abs. 2

Dr. Tobias Kador
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Rz. 21

Abs. 2 regelt die Möglichkeit von rentensteigernden Zuschläge an Entgeltpunkten bei Abfindungen. Nach § 187b Abs. 1 können Versicherte, die eine Abfindung für eine unverfallbare betriebliche Altersversorgung erhalten haben, binnen eines Jahres nach Zahlung der Abfindung Beiträge bis zur Höhe der Abfindung in die Rentenversicherung einzahlen. Für diese Beiträge werden – wie für die Beiträge, die zur Vermeidung von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gezahlt worden sind – Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt (vgl. auch BT-Drs. 13/8011 S. 57). Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76a können nur aus den zu Recht gezahlten Beiträgen ermittelt werden.

 

Rz. 22

Voraussetzung für den Zuschlag ist daher eine rechtswirksame Beitragszahlung i. S. d. § 187b; das bedeutet:

  • Erhalt einer Abfindung von Anwartschaften aus betrieblicher Altersvorsorge oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
  • Beitragszahlung in Höhe des Abfindungswertes,
  • Beitragszahlung binnen eines Jahres nach Zahlung der Abfindung,
  • Zulässigkeit der Beitragszahlung

Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Rz. 23

Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich daher auf Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse. Dies stellt spiegelbildlich die Regelung des § 187 Abs. 1 und Abs. 1a dar, der die Regelungen über die Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse beinhaltet. Der Anwendungsbereich beider Vorschriften wurde dabei durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) auch auf die Abfindung ...

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