Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jansen, SGB VI § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten / 2.1.1.6 Durchschnittsentgelt

Dr. Tobias Kador
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 22a

Die Durchschnittsentgelte der Anl. 1 werden durch Rechtsverordnung fortgeschrieben (§ 69). Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 erfasst die Verordnungsermächtigung auch die Bestimmung des Durchschnittsentgeltes aller Versicherten (vgl. § 70 Abs. 1) für das jeweils vergangene Kalenderjahr; Nr. 1 und auch die Ermächtigung zur Bestimmung des vorläufigen Durchschnittsentgelts aller Versicherten (vgl. Anl. 1 zum SGB VI und § 70 Abs. 1) für das jeweils folgende Kalenderjahr; Nr. 2 (vgl. zu den Berechnungsmodalitäten auch GRA der DRV zu § 69 SGB VI, Stand: 23.1.2018, Abschn. 3.1 und 3.2). Die Bestimmung soll nach § 69 Abs. 2 Satz 2 bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen. Die Fortschreibung der Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung erfolgt durch die jeweilige Sozialversicherung-Rechengrößenverordnung, regelmäßig in deren § 1. Die aus diesen Verordnungen fließenden Durchschnittsentgelte werden in Anl. 1 zum SGB VI (Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM) entsprechend ergänzt und fortgeschrieben.

 

Rz. 23

Das maßgebliche Durchschnittsentgelt ergibt sich aus der Anlage 1 zum SGB VI – Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM (BGBl. I 2002 S. 869); zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024) v. 29.11.2023 (BGBl. I Nr. 322). Danach beträgt das Durchschnittsentgelt nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung 42.053,00 EUR für das Jahr 2022, sowie nach § 3 Abs. 2 der Verordnung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 45.358,00 EUR (vorläufig) für das Jahr 2024. Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für das Jahr 2023 wurde durch § 3 Abs. 2 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 v. 28.11.2022 (BGBl. I S. 2128) auf 43.142,00 ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    853
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    319
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    291
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    242
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    235
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    234
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    208
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    157
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    156
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    146
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    145
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    136
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    136
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    135
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    129
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    123
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    122
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    116
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    114
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    113
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Verlustnutzung bei Personengesellschaften
Verlustnutzung bei Personengesellschaften
Bild: Haufe Shop

Personengesellschaften können sehr flexibel gestaltet werden und erlauben eine begrenzte Haftung und einen optimalen Verlustausgleich. Dabei sind sie aber steuerlich und rechtlich komplex. Die Autoren erläutern die gesetzlichen Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten zur Verlustnutzung.


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren