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Jansen, SGB VI § 60 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur ... / 2 Rechtspraxis

Heidrun Brettschneider
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2.1 Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung

 

Rz. 6

Eine Zuordnung von beitragsfreien Zeiten i. S. v. §§ 58, 59, 252 Abs. 1, 252a Abs. 1, 253a kann nach dem Wortlaut der Vorschrift ausschließlich aufgrund von Pflichtbeiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgen, die darüber hinaus in einem zeitlichen Zusammenhang zu den vorgenannten beitragsfreien Zeiten stehen müssen. Neben tatsächlich gezahlten Pflichtbeiträgen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 kann es sich hierbei ggf. auch um fiktive Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 handeln. Als Pflichtbeiträge i. S. v. § 60 Abs. 1 und 2, die eine Zuordnung von beitragsfreien Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung bewirken, kommen insbesondere Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung in Betracht, die aufgrund der folgenden versicherungsrechtlich relevanten Tatbestände wirksam gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten:

  • Pflichtbeiträge für eine abhängige Beschäftigung oder aufgrund einer Berufsausbildung in einem knappschaftlichen Betrieb i. S. v. § 134 Abs. 1 (§ 133 Nr. 1),
  • Pflichtbeiträge für eine abhängige Beschäftigung oder aufgrund einer Berufsausbildung, in der ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten i. S. v. § 134 Abs. 4 verrichtet worden sind (§ 133 Nr. 2),
  • Pflichtbeiträge von Personen, die bei Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen beschäftigt waren und für die vor Aufnahme der Beschäftigung 5 Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind, soweit sie nicht in dieser Beschäftigung als Beamte oder DO-Angestellte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei waren (§ 133 Nr. 3),
  • Pflichtbeiträge für Wehr- oder Zivildienstleistende, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn diese...

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