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Jansen, SGB VI § 307c Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b

Wolfgang Brachmann
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die zum 1.1.1992 durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) eingefügte Vorschrift wurde zum 1.1.1996 durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) geändert: In Abs. 2 Satz 2 sind die Worte "§ 256b Abs. 1 und 2" durch "256c" ersetzt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 307c ergänzt § 307b und regelt, wie die zum 1.1.1992 bzw. 1.7.1993 in die Rentenversicherung überführten und zunächst pauschal umgewerteten Bestandsrenten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehem. DDR in einem vereinfachten Verfahren nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen sind. Die Vorschrift gilt auch für Bestandsrenten von Versicherten mit Ansprüchen oder Anwartschaften nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena (§ 4 bzw. § 6 Abs. 2 Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz). Vgl. hierzu Komm. zu § 307b.

 

Rz. 3

Die pauschale Umwertung (§ 307b Abs. 5 und 6 in der vor Erlass des 2. AAÜG-ÄndG gültigen Fassung, vgl. Komm. zu § 307b) führte lediglich zu einem vorläufigen, anpassungsfähigen (vgl. § 65) Rentenbetrag. Der endgültige Betrag ist im Rahmen von § 307b i.V.m. §§ 63 ff. zu ermitteln.

Das setzt ein vollständiges Versicherungskonto (§ 149) einschließlich der Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1677; vgl. § 259b) und damit eine lückenlose Klärung der gesamten Versicherungsbiografie bis zum jeweiligen Rentenfall voraus.

Den damit verbundenen Schwierigkeiten, nach möglicherweise langem Rentenbezug weit zurückliegende Versicherungszeiten vollständig nachweisen zu können, trägt § 307c Rechnung: Den Rentenversicherungsträgern (i.A. die Bundesversicherungsansalt für Angestellte [heute: Deutsche Rentenversicherung Bund], im Ausnahmef...

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