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Jansen, SGB VI § 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit

Gisela Altenweger
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 durch Art. 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) neu eingefügt und zuletzt durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetzes v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) mit Wirkung zum 22.7.2017 geändert.

 

Rz. 2

Die Regelung ist eine Sonderregelung zu § 172 SGB VI. Sie steht im Zusammenhang mit der Neuregelung im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (sog. Entgeltgeringfügigkeit, vgl. zu dieser in Abgrenzung zur sog. Zeitgeringfügigkeit BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, und Urteil v. 11.5.1993, 12 RK 23/91) und ist Folgeänderung zu § 230 Abs. 8 SGB VI, der § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung entspricht.

 

Rz. 3

Abs. 1 regelt die Fortdauer der Beitragspflicht des Arbeitgebers bei unverändert über den 31.12.2012 hinaus fortbestehenden geringfügigen Beschäftigungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und gemäß § 8 a i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Eine solche Beitragspflicht hat zuvor hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig Beschäftigten (sog. Zeitgeringfügigkeit) nicht bestanden und besteht weiterhin nicht. Die nur den Arbeitgeber treffende Beitragstragungspflicht nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und nach § 276a Abs. 1a verstößt nicht gegen die Verfassung (LSG Hessen, Urteil v. 23.4.2024, L 2 R 36/23). Denn die Zahlungen des Arbeitgebers, die arbeitsmarktpolitisch verhindern sollen, dass versicherungsfreie Altersrentner offene Arbeitsplätze blockieren, kommen ausschließlich der Versichertengemeinschaft und nicht dem einzelnen Versicherten zugute.

 

Rz. 4

Für entgeltgeringfügige Beschäftigungen ab dem 1.1.2013 sind vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 3a SGB VI in der a...

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  (1) 1Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts, das ...

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