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Jansen, SGB VI § 255f Verordnungsermächtigung

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 255f (i. d. F. vom 2.12.2006, gültig bis 30.6.2008) bestimmte zunächst die aktuellen Rentenwerte zum 1.7.2001, zum 1.7.2005 (nach Änderung aufgrund des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004, BGBl. I S. 1791) und zum 1.7.2007 (nach Änderung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006, BGBl. I S. 2742). In der zuletzt bis zum 30.6.2008 geltenden Fassung regelte § 255f daher in Anbetracht der Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2006 die Herkunft der Daten für die Rentenanpassung zum 1.7.2007 (GRA der DRV zu § 255f, Stand: 4.12.2018, Abschn. 1).

Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Rentenanpassung v. 26.6.2008 (BGBl. I S. 1076) wurde § 255f mit Wirkung zum 1.7.2008 (Art. 3 des Gesetzes) aufgehoben. Die Vorschrift war wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden (BT-Drs. 16/8744 S. 8).

Durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I. S. 2016) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2019 erneut in das SGB VI eingefügt; sie enthält nunmehr die Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung, die der Umsetzung der Niveauschutzklausel des § 154 Abs. 3 Satz 1 dient (BT-Drs. 19/4668 S. 13, 37 = BR-Drs. 425/18 S. 5, 33).

Durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I. S. 2016) wird die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2026 aufgehoben (BT-Drs. 19/4668 S. 13, 37 = BR-Drs. 425/18 S. 6, 33).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 28.11.2018 vom 1.1.2019 noch bis 31.12.2025. Ab 1.1.2026 entfällt die Vorschrift.

1 Allgemeines

1.1 Regelungsinhalt und Normzweck

 

Rz. 2

§ 255f i. d. F. vom 28....

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