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Jansen, SGB VI § 228a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet / 2 Rechtspraxis

Dr. Johannes Jansen
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2.1 Bezugsgröße (Ost)

 

Rz. 2

Bei der Bezugsgröße handelt es sich nach § 18 Abs. 1 SGB IV um das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

 

Rz. 3

Der Wert der Bezugsgröße wird für das bisherige Bundesgebiet für eine Übergangszeit (bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet am 1.7.2024) ohne Berücksichtigung der Entgelte des Beitrittsgebiets ermittelt. Für die neuen Bundesländer (einschließlich des Ostteils von Berlin) wird während dieser Zeit eine besondere Bezugsgröße, die Bezugsgröße (Ost), festgesetzt (§ 18 Abs. 2 und 3 SGB IV).

 

Rz. 4

Werden Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt, so ist die Bezugsgröße (Ost) bei der

  1. Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen,
  2. Verteilung der Beitragslast und
  3. Erstattung von Aufwendungen

zu berücksichtigen.

 

Rz. 5

Der Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort ist allein entscheidend für die Berücksichtigung der Bezugsgröße (Ost); der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten ist hierbei unerheblich; er kann auch in den alten Bundesländern liegen.

 

Rz. 6

Für die Arbeitnehmer und die selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet sind hierbei folgende Tatbestände und Beitrags-Berechnungsgrundlagen zu beachten:

 
Tatbestand Beitrags-Berechnungsgrundlage
Mindestbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden (§ 162 Nr. 1)

1 % der Bezugsgröße (Ost)

ab 1.1.2022: 31,50 EUR
Mindestbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen bei behinderten Menschen (§ 162 Nr. 2 und Nr. 2a)

80 % der Bezugsgröße (Ost)

ab 1.1.2022: 2.520,00 EUR
Betrag des Arbeitsentgelts bei Personen, die für eine Erwerbsfähigkeit befähigt werden sollen

20 % der Bezugsgröße (O...

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