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Jansen, SGB VI § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabil ... / 2.4.4.5 Onkologische Rehabilitation

Siegfried Wurm
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Rz. 54

Die onkologische Rehabilitation kommt bei bösartigen Krebs-(Ca-)Erkrankungen in Betracht. Unabhängig von der Art des Tumors nehmen Probleme der Krankheitsbewältigung (Stress, Todesangst, Auseinandersetzen mit der Krankheit) einen besonderen Stellenwert ein. Deshalb bedarf es in diesen Fällen regelmäßig einer ambulanten oder stationären Rehabilitationsleistung i. S. d. § 15. Voraussetzung ist neben dem Antrag des Versicherten

  • die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 9 bis 11,
  • kein Leistungsausschlussgrund nach § 12,
  • der erfolgte Abschluss der Primärbehandlung (operative Behandlung, Chemo- oder Strahlentherapie),
  • eine ausreichende Belastbarkeit und Reisefähigkeit (in der Regel allein) und
  • die Therapierbarkeit bzw. positive Beeinflussung der körperlichen, seelischen, sozialen oder beruflichen Behinderungen.

Soll im Rahmen einer onkologischen Rehabilitation eine Anschlussrehabilitation (Rz. 43 ff.) durchgeführt werden, muss diese innerhalb von zwei Wochen nach der stationären Krankenhausbehandlung beginnen.

 

Rz. 55

Ansprüche auf onkologische Rehabilitationsleistungen erwachsen aber nicht nur aus § 15, sondern auch aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Hierbei handelt es sich um Leistungen zur onkologischen Nachsorge. Ziel ist die weitere Festigung des Gesundheitszustandes.

Einzelheiten zur onkologischen Nachsorge ergeben sich aus den "Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI für die Erbringung von Leistungen zur onkologischen Nachsorge bei malignen Tumorerkrankungen und Systemerkrankungen (Ca-Richtlinien)" v. 28.6.2018 (Text: vgl. Komm. zu § 31). Bei den Ca-Richtlinien handelt es sich um bloße Verwaltungsvorschriften ohne normative Wirkung. Die Richtlinien bewirken aber die Selbstbindung der Verwaltung und geben den An...

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