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Jansen, SGB VI § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabil ... / 2.14 Aufgaben der DRV Bund im Rahmen der Grundsatz- und Querschnittaufgaben (Abs. 9)

Siegfried Wurm
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Rz. 92

Nach der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 9 (BT-Drs. 19/23550, S. 99 bis 102) wird die Deutsche Rentenversicherung Bund verpflichtet, in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a übertragenen Aufgabe zur Regelung grundsätzlicher Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung aus dem Bereich der Rehabilitation und Teilhabe für alle Träger der Rentenversicherung nach § 138 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz bis zum 30.6.2023 verbindliche Entscheidungen

  • zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der für eine Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen zu erfüllenden Anforderungen (Nr. 1),
  • zu den Mindestkriterien und -vorgaben an ein für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen verbindlich geltendes transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem (Nr. 2),
  • zu den für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung maßgeblichen objektiven sozialmedizinischen Kriterien sowie
  • zum näheren Inhalt und Umfang der bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen im Rahmen der externen Qualitätssicherung zu erhebenden Daten und der Form ihrer Veröffentlichung,

herbeizuführen. Nach § 138 Abs. 2, Satz 1, 3. Halbsatz sind diese Entscheidungen für die Träger der Rentenversicherung verbindlich. Es handelt sich hierbei um untergesetzliche exekutive Rechtsnormen. Sie entfalten für die Träger der Rentenversicherung unmittelbare Geltung und sind von diesen umzusetzen.

Damit wird gesetzlich festgelegt, inwieweit die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Grundsatz- und Querschnittsaufgabe wahrzunehmen hat.

Zu Nummer 1

In der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu treffenden verbindlichen Entscheidung werden die nach Abs. 3 von einer Rehabilitationseinrichtung für eine erfolgreiche Zulassung zu erfüllenden Anforderungen näher ausge...

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