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Jansen, SGB VI § 13 Leistungsumfang / 2.2.2 Interkurrente Erkrankungen bei der Ausführung von Rehabilitationsleistungen (Abs. 2 Nr. 1 HS 2)

Siegfried Wurm
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Rz. 22

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 HS 2 erbringt der Rentenversicherungsträger keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein. Die während einer medizinischen Rehabilitationsleistung hinzugetretenen Erkrankungen werden auch als interkurrente Erkrankungen bezeichnet. Das sind Erkrankungen, die während einer medizinischen Rehabilitationsleistung eine sofortige ärztliche Behandlung notwendig machen (z. B. sofortige ärztliche Versorgung wegen eines akuten Herzinfarkts). Dabei ist nicht zu unterscheiden, ob die während der medizinischen Rehabilitationsleistung eingetretene Erkrankung mit der Indikation, die die medizinische Rehabilitationsleistung begründet, im Zusammenhang steht oder nicht. Allerdings hat das BSG mit Urteil v. 21.6.2001 (B 13 RJ 47/00 R) entschieden, dass die während einer Rehabilitationsleistung notwendige ambulante ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, die nicht nur als nebenbei betrachtet werden kann (z. B. Mitbehandlung wegen eines grippalen Infekts), nur dann als medizinische Leistung zur Rehabilitation gewährt werden kann, wenn sie als Bestandteil eines einheitlichen Rehabilitationskonzepts anzusehen ist oder für sich genommen die Voraussetzungen der §§ 9 ff. SGB VI erfüllt (= Fortentwicklung der BSG-Urteile v. 13.1.1999, B 13 RJ 33/98 R, und v. 27.1.1999, B 4 RA 27/98 R). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen der Erkrankung, die die medizinische Rehabilitationsleistung begründet, fällt also grundsätzlich in die Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers, sofern wegen dieser keine Krankenhausbehandlung notwendig wird und – was der Regelfall ist – eine Mitbeha...

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