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Jansen, SGB IV § 93 Aufgaben der Versicherungsämter / 2 Rechtspraxis

Dr. Johannes Jansen
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2.1 Auskunftspflicht

 

Rz. 2

Eine wichtige Aufgabe der Versicherungsämter besteht in der Erteilung von Auskünften in Angelegenheiten der Sozialversicherung, also der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Unfallversicherung und der Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte; nicht jedoch Angelegenheiten der Arbeitsförderung. Die Auskunftspflicht der nach Landesrecht zuständigen Stellen und der Krankenversicherungsträger (§ 15 Abs. 1 SGB I) bleibt unberührt.

Der Unterschied der Auskunftspflicht der Versicherungsämter zu derjenigen der in § 15 Abs. 1 SGB I genannten Auskunftsstellen besteht darin, dass die Versicherungsämter lediglich zu Auskünften auf dem Gebiet der Sozialversicherung verpflichtet sind, während die Krankenversicherungsträger und die nach Landesrecht zuständigen Stellen – wenn auch mit der Einschränkung nach § 15 Abs. 2 SGB I – über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch Auskünfte zu erteilen haben.

Bei der Formulierung der Fragen muss das Versicherungsamt ggf. behilflich sein.

2.2 Umfang der Auskunft

 

Rz. 3

Über den Umfang der von den Versicherungsämtern zu erteilenden Auskünfte sagt § 93 nichts. Insoweit gilt § 15 Abs. 2 SGB I entsprechend. Das bedeutet, dass die Auskunftspflicht zumindest die Benennung des für die in Betracht gezogene Leistung zuständigen Versicherungsträgers mit Namen und Anschrift umfasst. Soweit der Auskunftsuchende allerdings die Beantwortung von Sach- und Rechtsfragen begehrt, gilt die Einschränkung, dass das Versicherungsamt hierzu imstande sein muss.

Abgesehen von dieser Einschränkung müssen die Auskünfte vollständig und richtig sein. Das bedeutet gleichzeitig, dass sich an eine unrichtige bzw. unvollständige Auskunft vergleichbare Rechtsfolgen wie bei einem Verstoß gegen § 15 SGB I anschließen (sozialrechtlicher Herstellungsansp...

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