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Jansen, SGB IV § 89 Aufsichtsmittel

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 1 Satz 3 wurde durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993 neu gefasst. In Abs. 1 wurden die Sätze 4 und 5 durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 1.1.2008 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt Aufsichtsmittel der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Versicherungsträger. Das betrifft in erster Linie Maßnahmen zur Abwendung bei der allgemeinen Rechtsaufsicht festgestellter Rechtsverletzungen; daneben auch solche Maßnahmen im Rahmen spezieller aufsichtsrechtlicher Kontrollbefugnisse.

2 Rechtspraxis

2.1 Feststellung des Rechtsverstoßes

 

Rz. 2

Ein Rechtsverstoß liegt immer dann vor, wenn eine rechtswidrige Handlung des Versicherungsträgers erfolgt ist oder eine rechtswidrige Handlung droht. Dies ergibt sich unstreitig für die Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen, da dann immer ein besonderes öffentliches Interesse betroffen ist. Bei der Verletzung zivilrechtlicher Normen ist dies zu verneinen, wenn der Betroffene unmittelbaren Rechtsschutz gegenüber dem Versicherungsträger hat (so wohl auch BSG, Urteil v. 11.12.2003, B 8 KN 1/02 U R, BSGE 91 S. 269). Die Pflichtwidrigkeit eines Versicherungsträgers kann in einem Handeln oder Unterlassen bestehen. Ein Unterlassen beinhaltet aber nur dann einen Rechtsverstoß, wenn das Handeln rechtlich geboten war.

Zunächst muss sich die Aufsicht um eine restlose Aufklärung des Sachverhalts bemühen, denn sie kann nur nachgewiesene Rechtsverstöße zum Gegenstand von Aufsichtsmaßnahmen machen. Dies kann sich auch im Einzelfall aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben.

2.2 Vertretbarkeit

 

Rz. 3

Stimmt die Aufsichtsbehörde mit der Rechtsanwendung des Versicherungsträgers nicht überein, hält sie aber dessen Auffassung für vertretbar, so wird si...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 89 Aufsichtsmittel
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  (1)[1] 1Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. 2Kommt der Versicherungsträger dem ...

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