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Jansen, SGB IV § 59 Verlust der Mitgliedschaft

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten und hat die bis dahin geltenden Regelungen nach § 6 Abs. 3, 4, 5, 7 und 8 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) ersetzt. Das Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) hat mit Wirkung zum 1.1.2018 Abs. 3 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Sie betrifft die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan und ergänzt mit differenzierten Regelungen die Vorschrift des § 58 Abs. 2, in der das reguläre Ende der Mitgliedschaft geregelt ist. Den Fall wiederum, dass die Mitgliedschaft während der Amtsperiode beginnt, behandelt § 60. Durch die Ergänzung von Abs. 3 werden auch die Verwaltungsräte der Krankenkassen erfasst.

 

Rz. 2

Eine abschließende Regelung der Fälle des Verlusts einer Mitgliedschaft enthält die Vorschrift nicht. Weitere Fälle können etwa sein

  • eine einstweilige Anordnung des Sozialgerichts nach § 57 Abs. 6, die in die personelle Besetzung der Selbstverwaltungsorgane eingreift (vgl. § 57),
  • die Rechtskraft eines Strafurteils, das einem Mitglied des Organs nach § 45 Abs. 1, 3, § 45a Abs. 1 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abspricht.

Wenn die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan aus den Gründen der Abs. 1 bis 5 endet, so tritt an seine Stelle bis zur Ergänzung des Organs nach § 60 ein Stellvertreter (Abs. 6).

2 Rechtspraxis

2.1 Verlust der Mitgliedschaft (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die in Abs. 1 aufgezählten Fälle des Verlustes der Mitgliedschaft – Tod (Nr. 1), Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Selbstverwaltungsorgan derselben Versicherungsträger oder mehrerer Krankenkassen (Nr. 2) und Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses nach Abs. 2 oder 3 (Nr. 3) – legen fest, wann die Mitgliedschaft vorzeitig endet. In den Fällen der Nr. 2 trä...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 59 Verlust der Mitgliedschaft
SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 59 Verlust der Mitgliedschaft

  (1) Die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan endet vorzeitig   1. durch Tod,   2. durch Erwerb der Mitgliedschaft für ein anderes Selbstverwaltungsorgan, wenn die gleichzeitige Zugehörigkeit zu beiden ...

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