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Jansen, SGB IV § 28o Auskunfts- und Vorlagepflicht des B ... / 1 Allgemeines

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 4

Die Vorschrift normiert Mitwirkungspflichten des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber (Abs. 1) und dem Versicherungsträger (Abs. 2). Insoweit begründen die Vorschriften des SGB IV nicht nur Pflichten für die Arbeitgeber, sondern auch für die Beschäftigten. Die dem Beschäftigten auferlegte Mitwirkungsverpflichtung soll den Arbeitgeber in die Lage versetzen, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, denn er kann die Versicherungspflicht und die Beitragszahlung sowie die Meldevoraussetzungen erst dann hinreichend verlässlich beurteilen, wenn er die hierfür maßgebenden Tatsachen kennt. Das wiederum bedingt, dass der Beschäftigte ihm die hierzu erforderlichen Angaben macht bzw. aussagekräftige Unterlagen vorlegt. Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist der Arbeitgeber (§ 28e Abs. 1 Satz 1). Er ist deswegen gehalten, den Arbeitgeberbeitragsanteil und den Beitragsanteil des Beschäftigten zu errechnen und zu entrichten. Den auf den Beschäftigten entfallenden Beitragsanteil behält er vom Arbeitsentgelt ein (§ 28g Satz 2), um so die hälftige Beitragstragung im Innenverhältnis zu seinem Beschäftigten in den durch § 28g Satz 3 definierten Grenzen durchzuführen. Hieraus ergibt sich für den Arbeitgeber das Risiko, bei einer fehlerhaften Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht oder der Höhe des abzuführenden Beitrags neben dem von ihm finanzierten Beitragsanteil auch für den Beitragsanteil des Beschäftigten aufkommen zu müssen. Insoweit verlangt § 28o Abs. 1 vom Beschäftigten nicht nur, dass er dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben macht und Unterlagen vorlegt, vielmehr regelt die Vorschrift im Zusammenhang mit § 26, dass der Beschäftigte den Schutz des § 28g Satz 3 im Beitragsabzugsverfahren dann verliert, wenn er seinen Pflichten nach § 28o A...

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