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Jansen, SGB IV § 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Hendrik Erkelenz
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Diese Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten. Abs. 3 wurde mit dem Hüttenknappschaftlichen-Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst. Dabei wurden die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) geprägten neuen Begriffe "Ablaufhemmung" und "Neubeginn der Verjährung" eingefügt. Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 in Abs. 3 Satz 2 das Erfordernis der Schriftlichkeit des Erstattungsantrags gestrichen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Diese Vorschrift regelt sowohl die Verzinsung als auch die Verjährung des Erstattungsanspruchs. Sie schließt damit unmittelbar an § 26 an und ergänzt diese Vorschriften. Damit wird gleichzeitig eine Harmonisierung mit den entsprechenden Vorschriften für Leistungen (vgl. §§ 44, 45 SGB I) und des BGB (insbesondere der Neuregelung des Verjährungsrechts im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung, §§ 194 ff. BGB) herbeigeführt.

 

Rz. 3

Diese Vorschrift gilt für alle von § 26 Abs. 2 erfassten Erstattungsansprüche. Nicht erfasst ist damit der Fall der Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge, namentlich nach § 210 SGB VI. Nicht erfasst ist zudem der Fall der Rückforderung von zu Unrecht geleisteten Beitragszuschüssen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Insoweit besteht bereits eine spezielle Regelung zur Verjährung eines solchen Erstattungsanspruchs in § 50 Abs. 4 SGB X (BSG, Beschluss v.19.10.2022, B 5 R 78/22 B unter Verweis auf BSG, Urteil v. 4.3.2021, B 11 AL 5/20 R).

2 Rechtspraxis

2.1 Verzinsung des Erstattungsanspruchs

 

Rz. 4

Wenn zu Unrecht entrichtete Beiträge oder Umlagen zu erstatten sind, ergibt sich daraus zunächst kein Anspruch auf Erstattung des Z...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs
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  (1) 1Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit ...

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