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Jansen, SGB IV § 18d Einkommensänderungen

Dr. Jens Senger
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1986 in Kraft getretene Vorschrift (eingefügt durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz [HEZG] v. 11.7.1985, BGBl. I S. 1450) ist seit 2001 wie folgt geändert bzw. neu gefasst worden:

  • ab 1.7.2001 durch Art. 4 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983): Neufassung von Abs. 2. Einkommensminderungen von wenigstens 10 % sind seitdem von Amts wegen und kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen nur noch für die Dauer des Leistungsbezugs zu berücksichtigen (vgl. auch BR-Drs. 531/00 S. 117);
  • ab 1.1.2002 durch Art. 3 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403): In Abs. 1 Satz 1 ist die Textpassage "... einmalig gezahltes ... als erzielt gilt." eingefügt worden;­
  • ab 23.6.2006 durch Art. 2 des Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1.7.2006 v. 15.6.2006 (BGBl. I S. 1304):

    • Abs. 1 wurde dahingehend neu gefasst, dass Einkommensänderungen erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen sind (zuvor vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung).
    • Der bisherige Satz 2 des Abs. 1, der sich auf die frühere für die neuen Bundesländer geltende zweimalige Rentenanpassung im Jahr bezog, ist wegen Zeitablaufs gestrichen worden;
  • ab 1.1.2017 durch Art. 1 Nr. 3a des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurde Abs. 1 folgender Satz 2 angefügt: "Eine Änderung des Einkommens ist auch die Änderung des zu berücksichtigenden voraussichtlichen Einkommens oder die Feststellung des tatsächlichen Einkommens nach der Berücksichtigung voraussichtlichen Einkommens."

Gesetzesmaterial...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 18d Einkommensänderungen
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  (1) 1Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt. 2Eine Änderung des Einkommens ist auch die ...

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