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Irrungen um abgelehnte Beschlussanträge

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Leitsatz

Der Eigentümerbeschluss, durch den ein Beschlussantrag auf Vornahme einer bestimmten Maßnahme abgelehnt wird, hat denselben Inhalt wie ein Eigentümerbeschluss, durch den ein Beschlussantrag, diese Handlung nicht vorzunehmen, angenommen wird.

 

Fakten:

Auf einer Wohnungseigentümerversammlung wurden mehrere Beschlussanträge eines Wohnungseigentümers abgelehnt. Dieser hatte daraufhin den Rechtsweg beschritten. Die Eigentümergemeinschaft ist jedoch der Auffassung, es fehle am erforderlichen Rechtsschutzinteresse des Wohnungseigentümers, da gar keine Beschlüsse gefasst worden seien.

Dieser Meinung konnten sich die Richter nicht anschließen, denn eine formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlussantrages durch die Wohnungseigentümer hat Beschlussqualität. Ein solcher Negativbeschluss ist kein Nichtbeschluss. Durch die Ablehnung des Beschlussantrags wird der Gemeinschaftswille festgelegt, dass die beantragte Änderung oder Ergänzung des Gemeinschaftsverhältnisses nicht eintreten soll. Insoweit unterscheidet sich die Ablehnung eines Antrags in nichts von der Annahme des ‚negativen’ Antrags, eine bestimmte Handlung nicht vorzunehmen oder zu unterlassen. Insoweit wird eine Veränderung der Rechtslage bewirkt, die ein Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtung des ablehnenden Eigentümerbeschlusses begründet.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 25.07.2002, 2Z BR 63/02

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht der aktuellen BGH-Rechtsprechung zum Thema anfechtbare "Negativbeschlüsse" und entwickelt diese konsequent fort auch auf Beschlussanträge, die erst gar nicht zur Abstimmung gestellt worden sind.

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BayObLG 2Z BR 63/02
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