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Innergemeinschaftliche Lieferung: Nachweisanforderungen

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

1. Nach § 6a UStG 1999 i.V.m. § 17a Abs. 2 UStDV 1999 "soll" die innergemeinschaftliche Lieferung (kumulativ) durch die in Nrn. 1 bis 4 der Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen nachgewiesen werden.

2. § 17a Abs. 2 UStDV 1999 ist eine Sollvorschrift; dies bedeutet jedoch nur, dass das Fehlen einer der in Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung führt und der bezeichnete Nachweis auch durch andere Belege – z.B. durch die auf den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des Leistungsempfängers – erbracht werden kann.

3. Die Frage des Nachweises des Bestimmungsorts (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV 1999) ist Gegenstand der Tatsachenwürdigung durch das FG.

 

Normenkette

§ 6a UStG, § 17a UStDV

 

Sachverhalt

Die Klägerin verkaufte Altpapier an einen in Österreich ansässigen Papierhändler (H), der das Papier im Dezember 2000 – so das FG – selbst bei der Klägerin abholte und – unstreitig – nach Österreich brachte. In den Rechnungen war die zutreffende USt-IdNr. des H genannt, keine USt ausgewiesen, aber nicht auf die Steuerfreiheit hingewiesen. Die Klägerin erklärte diese Umsätze in ihrer USt-Voranmeldung für Januar 2001 in ihrer zusammenfassenden Meldung nach § 18a Abs. 4 UStG 1999 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Das FA vermisste bei einer Außenprüfung die Ausfuhrbestätigung und die Angabe des Endbestimmungsorts der Ware, der in den an H adressierten Lieferscheinen nicht angegeben war. H bestätigte per Fax im Juli 2001, "dass wir die nebenstehend aufgeführten ...-Ladungen bei der ... (Klägerin) übernommen haben, aus Deutschland ausgeführt und nach Österreich verbracht haben".

Das FA I hielt diese Bestätigung für unzureichend, weil der "Endbestimmungsort" nicht genannt sei; es fehle deshalb auch der Buchnachweis. Dieser sei...

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