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Höhe der zulässigen Konzessionsabgabe "Wasser"

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

Leistet eine GmbH an ihre Gesellschafterin (Gemeinde) Konzessionsabgaben, die preisrechtliche Höchstsätze überschreiten, liegen insoweit vGA vor. Die Größe der Gemeinden, die für die Bestimmung der zulässigen Konzessionsabgabe "Wasser" maßgeblich ist, kann anhand der vom Statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebenen Einwohnerzahl bestimmt werden.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1, Art. 123 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 4 KAE, § 2 Abs. 2 KAV

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Wasser ist. Alleingesellschafterin ist eine Stadt. Die Klägerin hielt sämtliche Anteile an der V AG, deren Unternehmensgegenstand ebenfalls u.a. die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser ist. Zwischen der Klägerin und der V AG bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.

Die V AG (Organgesellschaft) hatte die an die Stadt zu zahlende Konzessionsabgabe "Wasser" im Streitjahr 1994 nach dem für Gemeinden mit 100.001 bis 500.000 Einwohner maßgeblichen Prozentsatz von 15 % bemessen. Sie hatte sich hierbei an der vom Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz für 1994 festgestellten Einwohnerzahl orientiert. Das FA war demgegenüber der Auffassung, die Einwohnerzahl sei auf der Basis der letzten Volkszählung vom 25.5.1987 zu ermitteln (Abschn. 32 Abs. 2 KStR 1990). Damals habe die Stadt weniger als 100.000 Einwohner gehabt, sodass die Konzessionsabgabe nur mit einem Prozentsatz von 12 % hätte bemessen werden dürfen. Den darüber hinausgehenden Betrag der Konzessionsabgabe hat das FA bei der Gewinnermittlung der V AG nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt.

Die anschließende Klage blieb erfolglos (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.2...

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