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Hillebrand/Keßler, GenG § 119 Mindesthöhe der Haftsumme

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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Haftsumme ist der Höchstbetrag, bis zu welchem die Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen herangezogen werden können. Voraussetzung einer beschränkten Nachschusspflicht ist allerdings, dass die Satzung eine unzweideutige Regelung hinsichtlich der Haftsumme enthält (§§ 6, 7 RN 9). Mittels Satzungsänderung kann die Haftsumme nachträglich erhöht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 GenG) oder auch herabgesetzt werden (§§ 120, 16 Abs. 4 GenG). Enthält die Satzung entgegen § 6 Nr. 3 GenG keine Regelung zur Nachschusspflicht oder ist die Haftsumme nicht klar festgelegt oder entgegen der Regelung des § 119 GenG niedriger als der Geschäftsanteil, so ist die Satzung nichtig (§ 94 ff. GenG). Aus Gründen des Gläubigerschutzes besteht in diesen Fällen eine unbeschränkte Nachschusspflicht (Beuthien § 119 RN 3; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 119 RN 4; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 119 RN 7).

 

Rz. 2

Im Übrigen betrifft § 119 GenG nur Regelungen zur Mindesthöhe der Haftsumme. In der Satzung kann eine beliebig höhere Haftsumme festgelegt werden, die jedoch für alle Mitglieder gleich sein muss (absoluter Gleichbehandlungsgrundsatz, vgl. § 18 RN 18 ff.). Unterschiede in der Höhe der Nachschusspflicht der einzelnen Mitglieder können sich nur ergeben, wenn mehr als ein Geschäftsanteil übernommen und die Haftsumme nicht gleichzeitig auf einen Geschäftsanteil beschränkt wurde (vgl. § 121 Satz 3 GenG).

2 Entstehen der Nachschusspflicht

 

Rz. 3

Die Nachschusspflicht greift nicht nur im Insolvenzfall (§§ 105, 115 b GenG). Vielmehr kann sowohl beim Ausscheiden eines Mitgliedes (§ 73 Abs. 2 GenG) als auch zur Abwendung der Insolvenz bei Liquidation (§ 87 a GenG) eine Pflicht zur Leistung von Nachschüssen in Betracht kommen (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 119 RN 2, 5; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 119 RN 1). Nach Auflösung der eG (§...

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