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Haftung der Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH

Dr. Hendrik Thies
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Leitsatz

Das OLG Brandenburg hat sieben Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH verurteilt, wegen Verstoßes gegen ihre Überwachungspflicht und Insolvenzverschleppung Schadensersatz bis zu 900.000 EUR zu zahlen, obwohl nur der Geschäftsführer berechtigt ist, Insolvenzantrag zu stellen.

Eine Gemeinde, die ihre Stadtwerke in der Rechtsform einer GmbH führt, machte in der Satzung der GmbH von der Möglichkeit, einen fakultativen Aufsichtsrat vorzusehen, Gebrauch, und der Gemeinderat/Stadtabgeordnetenversammlung bestellte sieben Aufsichtsratsmitglieder. Obwohl die Gesellschaft bereits seit dem 1.1.2002 zahlungsunfähig war, flossen noch erhebliche Zahlungen im Jahr 2002 ab; Insolvenzantrag wurde erst am 25.10.2002 gestellt, das Insolvenzverfahren wurde zum 1.1.2003 eröffnet. Den Aufsichtsratsmitgliedern war die desolate finanzielle Situation der GmbH bekannt.

In seinem Urteil vom 17.02.2009, 6 U 102/07 entschied das OLG Brandenburg, dass die sieben Aufsichtsratsmitglieder aufgrund des Verweises des GmbH-Rechts auf die Vorschriften des AktG auf Schadensersatz haften, weil sie es unterlassen hatten, angesichts der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft beim Geschäftsführer auf die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags hinzuwirken. Zwar verpflichtet § 15a InsO (§ 64 Abs. 1 GmbHG a.F.) nur die "Mitglieder des Vertretungsorgans", also den Geschäftsführer, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag zu stellen. Außerdem hätte der Aufsichtsrat dem Geschäftsführer - anders als die Gesellschafterversammlung - keine Weisung erteilen können. Allerdings ist nach Ansicht des OLG Brandenburg davon auszugehen, dass der Geschäftsführer einem entsprechenden Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit und auf seine Insolvenzan...

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