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Grundstückserwerb zur Abgeltung eines auf Geld gerichteten Abfindungsergänzungsanspruchs i.S.d. § 13 HöfeO nicht grunderwerbsteuerbefreit

Dr. Armin Pahlke
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Leitsatz

Überträgt der Hoferbe das Eigentum an einem Hofgrundstück zur Abgeltung des Abfindungsergänzungsanspruchs i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO auf einen anderen Abkömmling des Hofübergebers, ist der Grundstückserwerb weder nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG noch nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1 GrEStG, § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 ErbStG vor 2009, § 12, § 13, § 17 HöfeO, § 2303, § 2317, § 2346, § 2352 BGB

 

Sachverhalt

Die Eltern der Klägerin übertrugen 1998 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihren landwirtschaftlichen Hof (§ 1 HöfeO) auf den Bruder (B) der Klägerin. Die Klägerin erklärte sich gegen Zahlung von 16.000 DM nach § 12 HöfeO für abgefunden und verzichtete auch auf Ansprüche auf Ergänzung der Abfindung nach § 13 HöfeO für den Fall, dass B beim Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke mit dem Erlös landwirtschaftliche Ersatzflächen erwerben sollte. Im Jahr 2004 vereinbarten die Klägerin und B die abschließende Regelung eines etwaigen Nachabfindungsanspruchs nach § 13 HöfeO. Der Klägerin wurde ein Anspruch auf Übertragung eines Baugrundstücks mit einer Fläche von 1.000 qm nach eigener Wahl eingeräumt, falls bestimmte zum Hof gehörende Grundstücke oder Teile davon Baulandqualität erhalten sollten. Sie erklärte, dass sie mit Erhalt des Baugrundstücks auf sämtliche weiteren Ansprüche gemäß § 13 HöfeO gegenüber B verzichte. Dieser nahm den Verzicht an. B übertrug im Jahr 2006 eine Teilfläche aus einem zum Hof gehörenden Grundstück auf die Klägerin.

Das FA setzte für den Erwerb der Grundstücksteilfläche gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Das Begehren der Klägerin auf Grunderwerbsteuerbefreiung hatte keinen Erfolg. Das FG sah die Voraussetzungen ...

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