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GmbH & Co. KG als Organgesellschaft mit "Fremdbeteiligung"

Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
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Leitsatz

Eine Personengesellschaft kann auch dann umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein, wenn an ihr Personen beteiligt sind, die nicht in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist eine GmbH & Co. KG, an der neben der Komplementär-GmbH weitere Personen als Kommanditisten beteiligt sind, unter anderem die H-GmbH. Da die H-GmbH über die Mehrheit der Stimmrechte verfügte und die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung unstreitig vorlagen, vertrat die Antragstellerin die Auffassung, dass sie als unselbständige Organgesellschaft in das Unternehmen ihres Gesellschafters H-GmbH eingegliedert sei. Das Finanzamt verneinte die finanzielle Eingliederung unter Hinweis auf Abschn. 2.8 Abs. 5a Satz 1 UStAE und setzte Umsatzsteuer im Wege der Schätzung gegen die Antragstellerin fest.

 

Entscheidung

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte Erfolg. Das Finanzgericht rechnete die Umsätze der Antragstellerin dem Organträger H-GmbH zu, weil es im vorläufigen Verfahren auch die finanzielle Eingliederung bejahte. Unter Berücksichtigung der neueren EuGH-Rechtsprechung könne auch eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein, ohne dass der vermeintliche Organträger unmittelbar (oder mittelbar) zu 100 % an ihr beteiligt sein müsse. Die hiervon abweichende Auffassung des V. Senats des BFH, Urteil v. 2.12.2015, V R 25/13 und dem folgend der Finanzverwaltung, vgl. Abschn. 2.8 Abs. 5a Satz 1 UStAE, sei nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Insbesondere setze die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft nicht voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.

 

Hinweis

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