Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG Anhang 1 zu § 15: GmbH & Co. KG s ... / 4.2.4 Kommanditisten als Mitunternehmer

Dr. Tobias Hagemann
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 73

Die Frage, ob der gesellschaftsvertragliche Kommanditist ertragsteuerlich auch als Mitunternehmer anzusehen ist, hat für ihn selbst – und die KG – eine ungleich größere Bedeutung. Das gilt uneingeschränkt allerdings nur für eine natürliche Person, die nicht bereits über ein anderes Betriebsvermögen an der KG beteiligt ist.

 

Rz. 73a

Wie in Rz. 68–70 herausgestellt, können die Interessenlagen hinsichtlich einer Beteiligung unterschiedlich sein. Im Gegensatz zu der dort angesprochenen Situation ist in anderen Fällen eine Mitunternehmerstellung regelmäßig ausdrücklich erwünscht, um die Zurechnung von Gewinn- und Verlustanteilen zu erreichen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an die Publikums-KG (Rz. 60), wenn sie der Verlustzuweisung dienen. Hier bildet es den Normalfall, dass ein Treuhand-Kommanditist für eine Vielzahl von Treugebern auftritt, nur er gesellschaftsrechtlich beteiligt und auch im Handelsregister eingetragen ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rspr. hat sich die ertragsteuerliche Beurteilung in diesem Punkt an den handelsrechtlichen Vorschriften auszurichten.[1] Größere Anforderungen als das Handelsrecht können demnach auch für die Frage der Mitunternehmerschaft nicht gestellt werden. Grundsätzlich sind die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG als Mitunternehmer anzusehen. Ausnahmen gelten für Familiengesellschaften (Rz. 75).[2]

 

Rz. 74

Bei einer Treuhand-Mitgliedschaft müssen die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des -risikos in der Person der Treugeber vorliegen, die sie gebündelt über den Treuhand-Kommanditisten wahrnehmen. Dies ist gegeben, wenn der Treuhänder als Gesellschafter eine Rechtsstellung innehat, nach der er bei Handeln auf eigene Rechnung als Mitunternehmer anzusehen wäre.[3] Ausschlaggebend ist auch hier die Möglichkei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
      322
    • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
      279
    • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
      267
    • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
      244
    • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
      229
    • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
      209
    • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
      201
    • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
      195
    • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
      152
    • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
      136
    • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
      134
    • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
      133
    • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
      130
    • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
      127
    • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
      122
    • Ballspielen auf Rasenfläche nicht gestattet
      113
    • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
      112
    • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
      111
    • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
      107
    • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
      103
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren