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Frotscher/Geurts, EStG § 98 Rechtsweg

Hannes Diehl
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1 Inhalt der Norm

 

Rz. 1

Die Vorschrift eröffnet für die aufgrund des Abschn. XI EStG ergehenden Verwaltungsakte ausdrücklich den Finanzrechtsweg.

2 Zweck

 

Rz. 2

Der Zweck der Vorschrift besteht darin, den zu wählenden Rechtsweg bei Streitigkeiten über Verwaltungsakte zu bestimmen, die von der zentralen Stelle (§ 81 EStG) aufgrund des XI. Abschn. EStG erlassen worden sind.[1] Ob es einer entsprechenden Regelung bedurfte oder ob sie lediglich deklaratorischen Charakter hat, kann m. E. dahinstehen, da nach h. M. der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i. V. m. § 98 EStG eröffnet ist.[2]

[1] So im Ergebnis auch Myßen/Obermaier, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 98 EStG B 5.
[2] BFH v. 8.7.2015, X R 41/13, Rz. 15ff., BFH/NV 2015, 1722.

3 Tatbestand

3.1 Verwaltungsakt

 

Rz. 3

Nach dem Wortlaut von § 98 EStG setzt die Eröffnung des Finanzrechtswegs aufgrund des XI. Abschnitts ergangene oder noch zu ergehende Verwaltungsakte voraus.

Bei den verschiedenen im XI. Abschn. EStG festgelegten Handlungen der zentralen Stelle (§ 81 EStG) handelt es sich regelmäßig um Verwaltungsakte. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung des Ermittlungsergebnisses nach § 90 Abs. 1 S. 1 EStG (§ 90 EStG Rz. 5ff.) sowie der Mitteilung der Rückforderung gegenüber dem Anbieter gem. § 90 Abs. 3 S. 1 EStG (§ 90 EStG Rz. 14f.) bzw. nach § 94 Abs. 1 S. 2 EStG. Deshalb hat die Frage, ob der Finanzrechtsweg bezüglich der Realakte nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet ist (Rz. 1)[1], eine untergeordnete Bedeutung. Dies gilt umso mehr, als dass denkbare Realakte – wie insbesondere die Vornahme von Auszahlungen von Altersvorsorgezulage – auf Handlungen per Verwaltungsakt beruhen, sodass über ein Vorgehen gegen den entsprechenden Verwaltungsakt der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

Realakte nach § 96 Abs. 4 EStG können direkt über § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO angegriffen werden.

...

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