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Frotscher/Geurts, EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

Ulrike Reymann, Thomas Dammers
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Das Zulageverfahren ist weitestgehend automatisiert. Es folgt einem dreistufigen Verfahrensablauf, bestehend aus Ermittlung, Überprüfung und Festsetzung der Zulage (§ 89 EStG Rz. 2f.). Die erforderlichen Angaben erreichen die zentrale Stelle (§ 81 EStG) in Form von Datensätzen seitens der Anbieter sowie der öffentlichen Stellen, die in das Verfahren einbezogen sind.[1] Während § 89 EStG die Pflichten zur Datenübermittlung seitens der Anbieter enthält (§ 89 EStG Rz. 30), regelt § 91 EStG den Datenaustausch mit öffentlichen Stellen.

[1] BFH v. 22.10.2014, X R 18/14, BFH/NV 2015, 255.

2 Datenerhebung (Abs. 1 S. 1)

 

Rz. 2

Die zentrale Stelle berechnet die Zulage und überprüft diese sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG.

Für diese Zwecke übermitteln

  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • die landwirtschaftliche Alterskasse,
  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • die Meldebehörden,
  • die Familienkassen und
  • die Finanzämter

der zentralen Stelle auf Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs. 2 EStG durch Datenfernübertragung (§ 91 Abs. 1 S. 1 EStG). Datenerhebung und Datenabgleich erfolgen unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Stpfl., im Abgleich mit den Familienkassen auch unter Angabe der Identifikationsnummer des Kindergeldberechtigten sowie des Kindes. Die Grundsätze der Datenübermittlung ergeben sich aus §§ 1–5 AltvDV.

 

Rz. 3

Zwar liegen die Daten nach § 89 Abs. 2 EStG der zentralen Stelle bereits aufgrund der Übermittlung des Anbieters vor (§ 89 EStG Rz. 30ff.). Aber erst aufgrund der korrespondierenden Datenübermittlung durch die genannten öffentlichen Stellen wird die zentrale Stelle in die Lage versetzt, die vom Zulageberechtigten oder dessen Bevollmächtigten im Rahmen des Zulageantrags gemachten Angaben zu überprüfen.

 

Rz. 4

D...

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