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Frotscher/Geurts, EStG § 84 Grundzulage

Dirk Pick
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Rz. 1

Die Zulage setzt sich aus der Grundzulage nach § 84 EStG und ggf. einer Kinderzulage nach § 85 EStG zusammen. Beide Zulagen waren in der Übergangszeit bis 2008 wie folgt gestaffelt:

 
  Grundzulage Kinderzulage
ab 2002 38 EUR 46 EUR
ab 2004 76 EUR 92 EUR
ab 2006 114 EUR 138 EUR
 

Rz. 1a

Seit dem Beitragsjahr 2008 betrug die Grundzulage 154 EUR. Ab dem Beitragsjahr 2018 beträgt die Grundzulage 175 EUR.[1] Die Erhöhung sollte insbesondere für Geringverdiener einen größeren Anreiz schaffen, etwas für die eigene Altersvorsorge zu tun.[2] Nicht erhöht wurde in diesem Zusammenhang der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug (§ 10a Abs. 1 S. 1 EStG), sodass die Altersvorsorgesparer ab 2018 geringfügig weniger eigene Beiträge aufwenden müssen (21 EUR), um die maximale Förderung zu erreichen. Zusammen mit der vorgesehenen Eigenleistung soll erreicht werden, dass ab 2008 insgesamt – Eigenleistung und Zulage – grundsätzlich 4 % der rentenversicherungspflichtigen bzw. gleichgestellten Einnahmen als Sparleistung in die private Altersvorsorge fließen.[3] Für die Berechnung der Zulagehöhe sowie des erforderlichen Mindesteigenbeitrags wird z. B. von den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung Bund auf ihrer Internetseite (https://riester.deutsche-rentenversicherung.de) ein Zulagerechner zur Verfügung gestellt (§ 83 EStG Rz. 2).

 

Rz. 2

Die Grundzulage steht jedem Zulageberechtigten zu, unabhängig davon, ob es sich um eine unmittelbare Zulageberechtigung nach § 79 S. 1 EStG oder eine mittelbare Zulageberechtigung nach § 79 S. 2 EStG handelt. Sind bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (diese stehen den Ehegatten nach § § 2 Abs. 8 ESG gleich; § 10a EStG Rz. 33) beide unmittelbar zulageberechtigt, so hat jeder für sich einen Anspruch auf eine Grundzulage. Aber auch im Fal...

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