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Frotscher/Geurts, EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge / 3.2 Beiträge

Dirk Pick
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Rz. 7

Altersvorsorgebeiträge i. S. v. § 82 S. 1 Nr. 1 EStG sind eigene Einzahlungen des Zulageberechtigten. Es soll sich grundsätzlich um eigene Leistungen des Anlegers handeln, die er aus seinem individuell versteuerten (Rz. 22) Einkommen erbringt. Lediglich § 86 Abs. 2 EStG lässt für Fälle des § 79 S. 2 EStG – zusammen zu veranlagende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner[1], bei denen nur einer zulageberechtigt ist – zu, dass die Zulage des nichtberechtigten Ehegatten – abgesehen von dem ab dem Vz 2012 zu leistenden Mindestbeitrag gem. § 79 S. 2 Nr. 4 EStG – auf Beiträgen des anderen Ehegatten beruht.

 

Rz. 8

Die dem Zulageberechtigten zustehenden oder gewährten Zulagen gehören nicht zu den Beiträgen i. S. d. § 82 EStG. Dies steht in einem gewissen Gegensatz zu § 10a EStG. Der dort im Rahmen der Günstigerprüfung zu gewährende Sonderausgabenabzug erfasst die Eigenbeiträge "zuzüglich der dafür nach Abschn. XI zustehenden Zulage" (§ 10a Abs. 1 S. 1 EStG). Dadurch erhöht sich der durch den Sonderausgabenabzug zu erzielende Steuervorteil, weil der Sonderausgabenabzug um die den Stpfl. finanziell nicht belastende Zulage erhöht wird. Diese systematisch nicht zwingende Erhöhung des Steuerentlastungseffekts des § 10a EStG verstärkt die sozialpolitischen Bedenken gegen die Konzeption des Gesetzes, Besserverdienenden eine höhere Förderung der privaten Altersvorsorge zu gewähren (§ 10a EStG Rz. 22).

 

Rz. 8a

Keine Altersvorsorgebeiträge sind die aus dem Altersvorsorgevermögen resultierenden Zinsen und anderen Erträge. Daher liegen keine förderfähigen Beiträge vor, wenn auf dem Altersvorsorgekonto nur die Erträge gutgeschrieben werden, aber kein darüber hinausgehender Eigenbeitrag erfolgt, denn die Erträge stellen bereits Altersvorsorgevermögen dar.[2]

 

Rz. 9

Im AltZertG wird der Beg...

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